Heilpraktikerwesen in Niedersachsen 01.01.20 Anzeige der Tätigkeit
Ab dem 01.01.2020 ist es in Niedersachsen neu geregelt, dass Heilpraktiker/innen ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, also in dem Bezirk, wo die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzuzeigen haben. Wer bereits vor diesem Termin eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, muss die Anzeige bis zum 01.03.2020 dort erstatten.
Kürzlich wurde vom Niedersächsische Landtag das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes, des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege, des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst, des Niedersächsischen Gesetzes über die Ausübung des Hebammenberufs und des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes“ beschlossen (Nds. GVBl. Nr.: 24/2019, ausgegeben am 20.12.2019, vom 17. Dezember 2019).
Hinzu kam der §7a zum Heilpraktikerwesen (Seite 419 im Gesetzestext)
Ein Beendigung der Tätigkeit und Änderungen der dem Amt übermittelten Daten, sind ebenfalls anzuzeigen.
Gesetzestextauszug